Eine Katze liegt ruhig in einem geöffneten Transportkorb
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Reisen mit Heimtieren

Einreise aus Belarus and Russland

Achtung: Für die Drittländer BELARUS und RUSSLAND wurde die Pflicht zum Nachweis eines Tollwut-Antikörper-Titers bei Hunden und Katzen im Rahmen der Einreise in die EU eingeführt. Das Datum des Inkrafttretens ist der 16. September 2024.

 

Damit wäre, um zum Datum des Inkrafttretens aus den benannten Ländern mit einem Tollwut-Antikörper-Titer in die EU einzureisen einschließlich der Einhaltung der vom Datum der Blutprobe beginnenden geforderten dreimonatigen Wartezeit der letzte zulässige Termin für die Blutentnahme der 16.06.2024.

 

 

Im Folgenden wird ausschließlich auf die Einreisebedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) eingegangen. Bei Fragen rund um die Ein- bzw. Durchreise anderer Tierarten bitten wir Sie, ggf. direkt die Tierärztliche Grenzkontrollstelle zu kontaktieren.

 

Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen

Wer mit einem Heimtier nach Deutschland einreist, muss zwingend die gesetzlichen Vorgaben beachten. Maßgeblich ist hierbei, ob das Tier

  1. aus der EU oder einem ihr gleichgestellten Land
  2. oder aus einem gelisteten Drittland
  3. oder aus einem nicht gelisteten Drittland

einreist. 

 

Aus welchem Land reisen Sie mit ihrem Heimtier ein?

 

Es gelten die Bedingungen für das Begleitete Reisen aus der EU gleichgestellten Staaten

1. Mikrochip:

  • Das Tier benötigt einen 15-stelligen ISO-Mikrochip.
  • Dieser muss vor der anzuerkennenden Tollwutimpfung gesetzt werden.

2. Tollwut-Schutzimpfung:

  • Die Impfung darf frühestens im Alter von 12 Wochen (= 84 Tage) erfolgen.
  • Sie darf erst nach der Kennzeichnung mittels Mikrochip erfolgen.
  • Es besteht eine Wartezeit von 21 Tagen ab dem Termin der Erst-Impfung oder nach einer Impflücke.
  • Die Impfung muss zum Zeitpunkt der Reise gültig sein.

3. EU-Heimtierpass

Es gelten die Bedingungen für gelistete Drittländer

1. Mikrochip

  • Das Tier benötigt einen 15-stelligen ISO-Mikrochip.
  • Dieser muss vor der anzuerkennenden Tollwutimpfung gesetzt werden.
  • Ein Nachweis mittels Mikrochip-Zertifikat, Registrierung, oder ähnliches ist mitzuführen.

2. Tollwut-Schutzimpfung

  • Die Impfung darf frühestens im Alter von 12 Wochen (= 84 Tage) erfolgen.
  • Sie darf erst nach der Kennzeichnung mittels Mikrochip erfolgen.
  • Es besteht eine Wartezeit von 21 Tagen ab dem Termin der Erst-Impfung oder nach einer Impflücke.
  • Die Impfung muss zum Zeitpunkt der Reise gültig sein.
  • Ein Nachweis mittels Impf-Zertifikat, Impfpass, o.ä. ist mitzuführen.

3. EU-Veterinärzertifikat

Zusätzlich gilt:

Für Katzen, die aus Australien kommen, muss die Veterinärbehörde zusätzlich bescheinigen, dass die Katze aus einem Betrieb kommt, in dem in den letzten 60 Tagen keine Fälle der Hendra-Krankheit nachgewiesen wurden.

Für Hunde und Katzen, die aus Malaysia (Halbinsel) kommen, muss die Veterinärbehörde folgendes zusätzlich bescheinigen:

  1. Der Hund/die Katze ist in den letzten 60 Tagen vor der Ausfuhr nicht mit Schweinen in Berührung gekommen,
  2. Sie wurden nicht in Betrieben gehalten, in denen in den letzten 60 Tagen Fälle der Nipah-Krankheit nachgewiesen wurden,
  3. Sie wurden mit Negativbefund einem IgG-ELISA Test unterzogen, der in einem von der zuständigen Veterinärbehörde für Nipah-Antikörper-Tests zugelassenen Laboratorium anhand einer Blutprobe erfolgte, die höchstens 10 Tage vor Ausfuhr entnommen worden war.

Es gelten die Bedingungen für nicht-gelistete Drittländer

1. Mikrochip

  • Das Tier benötigt einen 15-stelligen ISO-Mikrochip.
  • Dieser muss vor der anzuerkennenden Tollwutimpfung gesetzt werden.
  • Ein Nachweis mittels Mikrochip-Zertifikat, Registrierung, oder ähnliches ist mitzuführen.

2. Tollwut-Schutzimpfung

  • frühestens im Alter von 12 Wochen (= 84 Tage)
  • nach der Kennzeichnung mittels Mikrochip
  • 21 Tage Wartezeit ab dem Termin der Erst-Impfung oder nach einer Impflücke
  • Muss zum Zeitpunkt der Reise gültig sein
  • Ein Nachweis mittels Impf-Zertifikat, Impfpass, o.ä. ist mitzuführen.

3. Tollwut-Antikörperbestimmung

  • Blutabnahme frühestens 30 Tage nach der gültigen Tollwut-Schutzimpfung
  • Untersuchung der Blutprobe in einem EU-zugelassenen Labor
  • Grenzwert: 0,5 IU/ml Serum oder höher.
  • Liegt der Antikörpertiter unter 0,5 IU/ml Serum, muss entsprechend der genannten Bedingungen eine erneute Tollwutschutzimpfung und mindestens 30 Tage später eine erneute Tollwut-Antikörpertiterbestimmung erfolgen.
  • Wartezeit: 3 Monate ab dem Tag der Blutabnahme mit einem Ergebnis von mind. 0,5 IU/ml Serum. Ein Nachweis mittels Laborbericht ist mitzuführen.

4. EU-Veterinärzertifikat

 

Einreisebedingungen für Heimvögel

 

Weitere Informationen

Transit durch die Europäische Union

Wenn Ihr Haustier auf dem Weg in ein Drittland, das nicht der EU angehört, durch ein Land der Europäischen Union (EU) reist, benötigen Sie für Ihr Haustier ein Transitgesundheitszeugnis für die EU. Das Transit-Gesundheitszeugnis ist dasselbe, als ob der endgültige Bestimmungsort Ihres Haustiers das EU-Land wäre.

 

Welpen

Grundsätzlich gilt: Welpen dürfen weder nach Deutschland eingeführt noch durch Deutschland im Transit durchgeführt werden. Unter den Begriff „Welpen“ fallen Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen alt sind und nicht über einen wirksamen Impfschutz gegen das Tollwutvirus verfügen. Hunde, Katzen Frettchen dürfen somit frühestens im Alter von 16 Wochen nach Deutschland verbracht werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.

 

Kommerzielle Einfuhr

Wichtig: Wenn die Tiere unbegleitet reisen, nicht innerhalb 5 Tage vor oder nach dem Besitzer reisen, es zu einem Besitzübergang kommt, ein Verkauf der Tiere angestrebt wird oder mehr als 5 Tiere eingeführt werden, handelt es sich um eine kommerzielle Einfuhr von Tieren. Es muss in diesem Fall das Handelszertifikat verwendet werden, welches nach Ausstellung nur 48 Stunden für die Einreise in die EU gültig ist.

Eine Veterinärabfertigung an der tierärztlichen Grenzkontrollstelle und ein Versenden der Tiere als Fracht mit Frachtbriefnummer (AWB) ist hier zwingend vorgeschrieben!

Flugpaten / Tierische Begleiter

Im Tierseuchenrecht wird beim Verbringen von Hunden oder Katzen zwischen dem privaten Reisen im Reiseverkehr und dem gewerbsmäßigen Handel unterschieden. Privater Reiseverkehr bedeutet, dass nur der Eigentümer das Tier begleiten darf. Nicht erlaubt im privaten Reiseverkehr ist der Verkauf (z.B. auch reine sog. „Schutzgebühren“) oder die sonstige Abgabe an Dritte (also auch jede unentgeltliche Abgabe/Weitergabe, wie z.B. an Bekannte/Freunde) von Tieren, die nach und innerhalb Europas verbracht werden.

Um Tiere im privaten Reiseverkehr in die EU ein bzw. zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbringen, sind verschiedene Vorgaben zwingend zu erfüllen (bspw. ein gültiger Tollwut-Antikörpernachweis aus sogenannten nicht gelisteten Drittländern, lückenlose Tollwutimpfungen, vollständige Tiergesundheitsunterlagen, Mikrochip etc.) Weitergehende Informationen sind hierbei auf den Seiten des Bundesamtes für Ernährung und Landwirtschaft verfügbar.

Fragen beantworten hierzu auch gerne jederzeit die jeweiligen Grenzkontrollstellen und sollten bei Unsicherheiten dringendst vor Verlassen der EU bzw. der Ankunft in der EU kontaktiert werden um weitergehende Maßnahmen zu vermeiden.

Um als sogenannter Flugpate Tiere in die EU mitbringen und an Dritte abgeben zu können, gibt es sehr strikte Regelungen im Tierseuchen- und Tierschutzrecht. Aus tierschutzrechtlicher Sicht benötigen die Tierschutzvereine mit Sitz in Deutschland, die Tiere aus dem Ausland transferieren und später in Deutschland an Halter vermitteln, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren (sogenannte §11-Erlaubnis nach Tierschutzgesetz). Gleiches gilt auch für potentielle „Pflegestellen“. Weiterhin müssen die Tiere mit einem sogenannten Handelszeugnis (oder aus Mitgliedstaaten mit sog. Traces-Zeugnis) reisen und über eine offizielle Grenzkontrollstelle in die EU einreisen. Hunde und Katzen aus Drittländern benötigen zwingend eine grenztierärztliche Einfuhruntersuchung an einer Grenzkontrollstelle. Die Einreise über reine, sogenannte „Einreiseorte“, wie z.B. Nürnberg in Bayern ist nicht möglich.

Zu bedenken ist in jedem Fall auch, dass im Rahmen des Transportes (auch der Transport vom Flughafen zur Endstelle) die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Tiere müssen daher in ausreichend großen Transportvorrichtungen befördert werden und auch für den konkreten Transport transportfähig sein. Bitte beachten Sie auch, dass die verschiedenen Fluggesellschaften bestimmte Anforderungen an die Mitnahme von Tieren stellen.


Ablauf am Flughafen

Das Prozedere am Flughafen München ist wie folgt:

  • Als Handgepäck (pet in cabin) bzw. Sperrgepäck kommen Sie mit Ihrem Tier im Terminal an. Nach der Passkontrolle und der Gepäckausgabe sind Sie laut Artikel 34 Absatz 2 der Heimtierverordnung (VO (EU) Nr. 576/2013) gesetzlich verpflichtet sich zur Einfuhrkontrolle direkt zum Zoll zu begeben (roter Kanal) und dort alle Papiere zu dem Tier im Original vorzulegen. Der Zoll führt für uns in Amtshilfe die Einfuhrkontrolle durch. Sollten Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die von uns geahndet wird.

  • Als Frachtgepäck kommt Ihr Tier automatisch zu uns ins Veterinäramt am Flughafen (Tierärztliche Grenzkontrollstelle, zum Lageplan). Hier führen wir die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle durch. Diese ist für den Einführer kostenpflichtig. Sie gehen bitte, bevor Sie Ihr Tier bei uns abholen, zur Fluggesellschaft im Frachtbereich und holen dort die Frachtpapiere. Erst dann kommen Sie zu uns an die Grenzkontrollstelle, wo wir alles Weitere besprechen.

  • Anfahrt zur Grenzkontrollstelle: Bitten nutzen Sie für die Anfahrt unbedingt diese Koordinaten von Google Maps. Die Straßenadresse wird von Google mitunter nicht korrekt angezeigt.
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    Kontakt für weitere Fragen

    Für Rückfragen oder für Sachverhalte, die oben nicht geklärt werden konnten, wenden Sie sich bitte an bip-muc@kblv.bayern.de oder 089/97590390 (telefonisch erreichbar von Montag bis Freitag 08:00 – 16:30 Uhr).

     

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