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Reisen mit Heimtieren
Einreise aus Belarus and Russland
Achtung: Für die Drittländer BELARUS und RUSSLAND wurde die Pflicht zum Nachweis eines Tollwut-Antikörper-Titers bei Hunden und Katzen im Rahmen der Einreise in die EU eingeführt. Das Datum des Inkrafttretens ist der 16. September 2024.Damit wäre, um zum Datum des Inkrafttretens aus den benannten Ländern mit einem Tollwut-Antikörper-Titer in die EU einzureisen einschließlich der Einhaltung der vom Datum der Blutprobe beginnenden geforderten dreimonatigen Wartezeit der letzte zulässige Termin für die Blutentnahme der 16.06.2024.
Im Folgenden wird ausschließlich auf die Einreisebedingungen für Heimtiere (Hunde, Katzen und Frettchen) eingegangen. Bei Fragen rund um die Ein- bzw. Durchreise anderer Tierarten bitten wir Sie, ggf. direkt die Tierärztliche Grenzkontrollstelle zu kontaktieren.
 
Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen
Wer mit einem Heimtier nach Deutschland einreist, muss zwingend die gesetzlichen Vorgaben beachten. Maßgeblich ist hierbei, ob das Tier
- aus der EU oder einem ihr gleichgestellten Land
- oder aus einem gelisteten Drittland
- oder aus einem nicht gelisteten Drittland
einreist.
Aus welchem Land reisen Sie mit ihrem Heimtier ein? |
Einreisebedingungen für Heimvögel
- Für Heimvögel gelten besondere Regelungen. Bitte nehmen Sie bei Fragen direkt Kontakt mit der Grenzkontrollstelle auf: bip-muc@kblv.bayern.de. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Erläuterungen zum Prozedere finden Sie auf der Internetseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums.
Weitere Informationen
Transit durch die Europäische Union
Wenn Ihr Haustier auf dem Weg in ein Drittland, das nicht der EU angehört, durch ein Land der Europäischen Union (EU) reist, benötigen Sie für Ihr Haustier ein Transitgesundheitszeugnis für die EU. Das Transit-Gesundheitszeugnis ist dasselbe, als ob der endgültige Bestimmungsort Ihres Haustiers das EU-Land wäre.
Welpen
Grundsätzlich gilt: Welpen dürfen weder nach Deutschland eingeführt noch durch Deutschland im Transit durchgeführt werden. Unter den Begriff „Welpen“ fallen Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen alt sind und nicht über einen wirksamen Impfschutz gegen das Tollwutvirus verfügen. Hunde, Katzen Frettchen dürfen somit frühestens im Alter von 16 Wochen nach Deutschland verbracht werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.
Kommerzielle Einfuhr
Wichtig: Wenn die Tiere unbegleitet reisen, nicht innerhalb 5 Tage vor oder nach dem Besitzer reisen, es zu einem Besitzübergang kommt, ein Verkauf der Tiere angestrebt wird oder mehr als 5 Tiere eingeführt werden, handelt es sich um eine kommerzielle Einfuhr von Tieren. Es muss in diesem Fall das Handelszertifikat verwendet werden, welches nach Ausstellung nur 48 Stunden für die Einreise in die EU gültig ist.
Eine Veterinärabfertigung an der tierärztlichen Grenzkontrollstelle und ein Versenden der Tiere als Fracht mit Frachtbriefnummer (AWB) ist hier zwingend vorgeschrieben!
Flugpaten / Tierische Begleiter
Im Tierseuchenrecht wird beim Verbringen von Hunden oder Katzen zwischen dem privaten Reisen im Reiseverkehr und dem gewerbsmäßigen Handel unterschieden. Privater Reiseverkehr bedeutet, dass nur der Eigentümer das Tier begleiten darf. Nicht erlaubt im privaten Reiseverkehr ist der Verkauf (z.B. auch reine sog. „Schutzgebühren“) oder die sonstige Abgabe an Dritte (also auch jede unentgeltliche Abgabe/Weitergabe, wie z.B. an Bekannte/Freunde) von Tieren, die nach und innerhalb Europas verbracht werden.
Um Tiere im privaten Reiseverkehr in die EU ein bzw. zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbringen, sind verschiedene Vorgaben zwingend zu erfüllen (bspw. ein gültiger Tollwut-Antikörpernachweis aus sogenannten nicht gelisteten Drittländern, lückenlose Tollwutimpfungen, vollständige Tiergesundheitsunterlagen, Mikrochip etc.) Weitergehende Informationen sind hierbei auf den Seiten des Bundesamtes für Ernährung und Landwirtschaft verfügbar.
Fragen beantworten hierzu auch gerne jederzeit die jeweiligen Grenzkontrollstellen und sollten bei Unsicherheiten dringendst vor Verlassen der EU bzw. der Ankunft in der EU kontaktiert werden um weitergehende Maßnahmen zu vermeiden.
Um als sogenannter Flugpate Tiere in die EU mitbringen und an Dritte abgeben zu können, gibt es sehr strikte Regelungen im Tierseuchen- und Tierschutzrecht. Aus tierschutzrechtlicher Sicht benötigen die Tierschutzvereine mit Sitz in Deutschland, die Tiere aus dem Ausland transferieren und später in Deutschland an Halter vermitteln, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren (sogenannte §11-Erlaubnis nach Tierschutzgesetz). Gleiches gilt auch für potentielle „Pflegestellen“. Weiterhin müssen die Tiere mit einem sogenannten Handelszeugnis (oder aus Mitgliedstaaten mit sog. Traces-Zeugnis) reisen und über eine offizielle Grenzkontrollstelle in die EU einreisen. Hunde und Katzen aus Drittländern benötigen zwingend eine grenztierärztliche Einfuhruntersuchung an einer Grenzkontrollstelle. Die Einreise über reine, sogenannte „Einreiseorte“, wie z.B. Nürnberg in Bayern ist nicht möglich.
Zu bedenken ist in jedem Fall auch, dass im Rahmen des Transportes (auch der Transport vom Flughafen zur Endstelle) die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Tiere müssen daher in ausreichend großen Transportvorrichtungen befördert werden und auch für den konkreten Transport transportfähig sein. Bitte beachten Sie auch, dass die verschiedenen Fluggesellschaften bestimmte Anforderungen an die Mitnahme von Tieren stellen.
Ablauf am Flughafen
Das Prozedere am Flughafen München ist wie folgt:
Kontakt für weitere Fragen
Für Rückfragen oder für Sachverhalte, die oben nicht geklärt werden konnten, wenden Sie sich bitte an bip-muc@kblv.bayern.de oder 089/97590390 (telefonisch erreichbar von Montag bis Freitag 08:00 – 16:30 Uhr).
Weiterführende Informationen
- Liste der EU-Mitgliedsstaten
- Liste der Länder, welche der EU gleichgestellt sind sowie der gelisteten Drittländer
- Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates -Verbringung von Heimtieren VO EU 576/2013
- Durchführungsverordnung - Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen - VO EU 577/2013
- Durchführungsverordnung: Russland und Belarus ab sofort nicht gelistete Drittländer - VO EU 2024/1130
- USA - Pet Passport & Quarantine for Your Dog, Cat or Other Animal
- Reisen und Sicherheit – Länderspezifische Informationen (Auswärtiges Amt)