Die Strukturformel von Dioxin mit Kreide auf eine Tafel gezeichnet

Informationen zu Meldepflichten für Unternehmen

An dieser Stelle stellen wir für Lebensmittelunternehmen Informationen über aktuelle Änderungen bei den gesetzlichen Meldepflichten bereit.

Zudem finden Sie wichtige Hinweise zu den Meldepflichten bei Dioxin und PCB.

Aktuelles zur Änderung der Zoonoseverordnung (ZoonoseV)

Für Unternehmen gelten gemäß der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ZoonoseV) neue Vorgaben bei den Meldepflichten im Fall positiver Listeriennachweise. Der Gesetzgeber hat die neuen Regeln mit der "Vierten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts" eingeführt.

Bislang waren lediglich positive Listeriennachweise auf Lebensmitteln meldepflichtig. Mit der Änderung, die am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist die Meldepflicht ausgeweitet worden. Sie gilt gemäß §3 Abs. 1 der ZoonoseV nun auch in folgenden Fällen:

  • im Fall eines Nachweises von Listeria monocytogenes in Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung sowie
  • im Fall eines Nachweises von Listeria monocytogenes von Umgebungsuntersuchungen von Oberflächen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können, z. B. Arbeitsflächen, Rohrleitungssysteme oder Transportbehältnisse.

Neu ist auch, das eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung über positive Befunde gemäß §4 Abs. 1 Nr. 4 der ZoonoseV eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nachweise von Zoonoserregern gemäß Absatz 1 der Verordnung sind unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen (§3 Abs. 2 Nr.1).

Rechtliche Hinweise für Unternehmen zu den Themen Dioxin und PCB

Infolge von Dioxinfunden in Futterfett im Dezember 2010/Januar 2011 wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um den Paragraphen 44a ergänzt. Dieser beinhaltet eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer.

Die Meldungen werden in einem Datenpool des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfasst und ausgewertet, um potentielle Probleme früher erkennen zu können. Zur Konkretisierung dieser Meldepflichten wurde eine Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) erlassen, deren Bestimmungen am 01. Mai 2012 in Kraft getreten sind. Mitteilungspflichtig sind demnach alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

Wie hat die Meldung zu erfolgen?

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV „digitale Datei" genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Die nach der MitÜbermitV zu verwendenden elektronischen Vorlagen in ihrer aktuellen Fassung finden Sie hier.

Darüber hinaus können Untersuchungsberichte als elektronisches Dokument im PDF-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.

An wen ist die Meldung zu richten?

Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer, für welche die KBLV zuständig ist, sind an folgende Adresse zu senden: poststelle@kblv.bayern.de. Die übermittelten Daten werden von der KBLV gesammelt, anonymisiert und monatlich elektronisch an das BVL übermittelt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Daten sind innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig vorliegt.

Die Mitteilung hat allerdings unverzüglich zu erfolgen, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro (§ 60 LFBG Abs. 2 Nr. 22a i. V m. Abs. 55 Nr. 3) geahndet werden. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

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