Ein Aktenkoffer voller Fleischwaren. Die Einfuhr tierischer Erzeugnisse im privaten Reiseverkehr ist streng reglementiert.

Lebensmittel im privaten Reiseverkehr

Lebensmittel tierischen Ursprungs können Krankheitserregern enthalten, welche auf Mensch und Tier übertragen werden können. Für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr gelten daher besondere Vorschriften.


Die folgenden Informationen gelten für das private Reisen u.a. aus Drittländern und das damit verbundene Mitbringen von Waren tierischer Herkunft, die ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind. Größere Mengen als die in der Tabelle genannten von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden.

 

Ausnahmen

Ausnahmen:
Die Vorschriften gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Erzeugnisse kein Fleisch oder Milch auf Kolostrumbasis enthalten:

• Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

• Teigwaren, Nudeln und Couscous

• Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

• mit Fisch gefüllte Oliven

• Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

• geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

• für Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen

• für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten

• Likör


Weiterführende Informationen erhalten Sie im Anhang III der VO (EU) 2019/2122: EUR-Lex - 02019R2122-20220627 - EN - EUR-Lex (europa.eu)


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