Eine Liste zeigt die verschiedenen Betriebsarten, die die KBLV kontrolliert, darunter Molkereien und Eierpackstellen

Unternehmen

Hier finden Sie aktuelle Informationen für Unternehmen sowie allgemeine Informationen über die Zuständigkeiten der KBLV.

1. Allgemeine Informationen zur Zuständigkeit der KBLV

2. Bayernweite Zuständigkeit der KBLV für die Genehmigung von Abweichungen bei der Kennzeichnung von Rinder, Schafen und Ziegen.

3. Bayernweite Zuständigkeit der KBLV für die Beauftragung und Beaufsichtigung der Equidenpass-ausstellenden Stellen

4. Aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

 

Allgemeine Informationen zur Zuständigkeit der KBLV

Die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist laut Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) zuständige Überwachungsbehörde insbesondere hinsichtlich solcher Betriebe, deren Überwachung spezialisierte Fähigkeiten voraussetzt. Dies sind Betriebe, welche die in § 9 Abs.2 der Verordnung für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) festgeschriebenen Kriterien erfüllen.

Hierzu zählen:

1. Betriebe, die Lebensmittel herstellen und hierfür einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 bedürfen, sofern für ein vom Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 1 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,

2. Betriebe, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

a) Hersteller von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder,
b) Hersteller von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke,
c) Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen,
d) Hersteller von Aromen oder Enzymen,
e) Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln,
f) Getreidemühlen und Hersteller von Getreideprodukten einschließlich Backvormischungen,
g) Eierpackstellen,
h) Bäckereien,
i) Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen,
j) Mälzereien,
k) Ölmühlen und ölsamenverarbeitende Betriebe,
l) Zuckerhersteller und
m) Gewürzmühlen und Hersteller von Gewürzzubereitungen,

sofern für ein von dem Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 2 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,

3. Betriebe, die kosmetische Mittel einschließlich Tätowiermittel und Permanent-Make-Up herstellen, sofern für das Produkt in Tabelle 3 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,

4. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang 1 Nr. 7.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 2. Mai 2013 mit insgesamt 40 000 oder mehr Plätzen,


5. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von

a) Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) nach Anhang 1 Nr. 7.1.5 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 600 oder mehr Rinderplätzen,
b) Kälbern nach Anhang 1 Nr. 7.1.6 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 500 oder mehr Kälbermastplätzen,
c) Mastschweinen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.7.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,
d) Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.8.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 750 oder mehr Sauenplätzen,
e) Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 kg bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) nach Anhang 1 Nr. 7.1.9.1 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017 mit insgesamt 6 000 oder mehr Ferkelplätzen,
f) gemischten Beständen nach Anhang 1 Nr. 7.1.11 der 4. BImSchV in der Fassung vom 31. Mai 2017, soweit die jeweilige Mindestplatzzahl nach den Buchst. a bis e erreicht wird,

6. alle weiteren auf demselben Grundstück der Anlage nach Nr. 5 befindlichen

a) Betriebe der Primärproduktion im Sinne des Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
b) Betriebe im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429,
c) Anlagen und Betriebe nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
d) Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Betreibers der Anlage nach Nr. 5,

7. Bezug auf alle weiteren auf demselben Grundstück der Anlage nach Nr. 5 gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/429,


8. alle weiteren Betriebe der Primärproduktion im Sinne des Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Betriebe im Sinne des Art. 4 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Anlagen und Betriebe nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Betreibers der Anlage nach Nr. 5,


9. Anlagen der Aquakultur in geschlossenen Kreislaufsystemen sowie der Aquaponik, sofern die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und der in Tabelle 4 der Anlage genannte Referenzwert erreicht wird, sowie

10. Betriebe, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

a) Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,
b) Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt.

Die Kontrollbehörde informiert die Betriebe und Anlagenbetreiber über ihre Zuständigkeit.

 

Hinweis zur Änderung der GesVSV zum 1. März 2020

Zum 1. März 2020 wurde § 9 Abs. 2 der Verordnung für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) geändert. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Bescheide zur Feststellung der Zuständigkeit der KBLV mehr erlassen. Die Zuständigkeit der KBLV für Betriebe und Anlagen ergibt sich direkt aus der GesVSV.

1. Die KBLV prüft regelmäßig ihre bestehende Zuständigkeit anhand der Produktionszahlen der Betriebe in den letzten drei Kalenderjahren:

  • Wird der einschlägige Referenzwert für die im Betrieb hergestellten Produkte unterschritten, so wird dann das örtliche Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt zur zuständigen Behörde. Die KBLV wird den betreffenden Betrieb hierüber informieren.
  • Wurde der einschlägige Referenzwert in der Vergangenheit überschritten und wird auch weiterhin erreicht, bleibt die KBLV zuständig und es erfolgt keine erneute Information des Betriebes.

2. Erreicht ein Betrieb erstmals den einschlägigen Referenzwert für die im Betrieb hergestellten Produkte, wird die KBLV zuständige Behörde und informiert den Betrieb hierüber.

Betriebsinhabern ist es jederzeit möglich, einen Antrag auf Überprüfung der Zuständigkeit zu stellen. Hierzu müssen die Produktionszahlen der letzten drei Kalenderjahre vorgelegt werden.

 

Bayernweite Zuständigkeit der KBLV für die Genehmigung von Abweichungen bei der Kennzeichnung von Rinder, Schafen und Ziegen

Seit dem 01.07.2021 ist die KBLV bayernweit zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen zur Kennzeichnung von Rindern, Schafen und Ziegen nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und § 34 Abs. 3c und 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV).

Unternehmer verwenden bitte für den Antrag folgende Antragsformulare:

Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme der Kennzeichnung für RINDER

Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme der Kennzeichnung für SCHAFE und ZIEGEN

Hinweis:
Anträge nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV müssen durch die KBLV zurückgewiesen werden.
Seit 21.04.2021 ist das neue EU-Tiergesundheitsrecht in Kraft und damit auch die VO (EU) 2019/2035. In dieser werden u.a. Regelungen zur Kennzeichnung von Rindern, Schafen und Ziegen getroffen.
Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 5 VO (EU) 2019/2035 erlauben bei Schafen und Ziegen, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden, generell – ohne Ausnahmegenehmigung einer Behörde – das Anbringen von nur einer Ohrmarke oder einer Fußfessel. Aufgrund des Anwendungsvorrang des EU-Rechts ist § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV nicht mehr vollziehbar.


Bayernweite Zuständigkeit der KBLV für die Beauftragung und Beaufsichtigung der Equidenpass-ausstellenden Stellen

Mit Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung vom 23. März 2021 (GVBl. S. 185) wurde der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) ab dem 01.07.2021 die Aufgabe der Beauftragung und Beaufsichtigung der Equidenpass-ausstellenden Stellen für Bayern übertragen. Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei gemäß Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 auf Equiden, die keine Equiden im Sinne des Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 5 lit. a) oder b) (sog. „registrierte Equiden“) der genannten Durchführungsverordnung sind.
Equidenpässe für in die Zuständigkeit der KBLV fallende Equiden („nicht registrierte Equiden“) werden ausschließlich durch die dafür beauftragte Stelle, den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. in München, ausgestellt.

Unter sog. „registrierten Equiden“ versteht man
a) Equiden, die in einem Zuchtbuch eines anerkannten Zuchtverbands oder einer gelisteten Zuchtstelle eingetragen sind oder eingetragen werden können (Art. 22 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 5 lit. a)) und
b) Equiden, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Turniere und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind (Art. 22 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Nr. 5 lit. b)).
Für die „registrierten Equiden“ ist auch weiterhin die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig. Ansprechpartner ist Herr Große-Freese, Telefon: 08161/8640-7702, E-Mail: Tierzucht@LfL.bayern.de.


Aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

Im September 2020 wurden im brandenburgischen Landkreis Spree-Neiße die ersten Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen auf deutschem Boden festgestellt. Dies hat Auswirkungen auf die deutschen Schweinehaltungsbetriebe und die Fleischindustrie.

Hierzu finden Sie bei den zuständigen Fachbehörden umfangreiche Informationen, darunter:

 

 

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