Tierische Begleiter / Flugpaten
Im Tierseuchenrecht wird beim Verbringen von Hunden oder Katzen zwischen dem privaten Reisen im Reiseverkehr und dem gewerbsmäßigen Handel unterschieden. Der private Reiseverkehr ist so definiert, dass nur der Eigentümer das Tier begleiten darf. Nicht erlaubt im privaten Reiseverkehr ist der Verkauf (z.B. auch reine sog. „Schutzgebühren“) oder die sonstige Abgabe an Dritte (also auch jede unentgeltliche Abgabe/Weitergabe, wie z.B. an Bekannte/Freunde) von Tieren, die nach und innerhalb Europas verbracht werden. Um Tiere im privaten Reiseverkehr in die EU ein bzw. zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbringen, sind verschiedene Vorgaben zwingend zu erfüllen (bspw. ein gültiger Tollwut-Antikörpernachweis aus sogenannten nicht gelisteten Drittländern, lückenlose Tollwutimpfungen, vollständige Tiergesundheitsunterlagen, Mikrochip etc.) Weitergehende Informationen sind hierbei auf den Seiten des Bundesamtes für Ernährung und Landwirtschaft verfügbar (https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/heimtierausweis.html). Fragen beantworten hierzu auch gerne jederzeit die jeweiligen Grenzkontrollstellen und sollten bei Unsicherheiten dringendst vor Verlassen der EU bzw. der Ankunft in der EU kontaktiert werden um weitergehende Maßnahmen zu vermeiden.
Um als sogenannter Flugpate Tiere in die EU mitbringen und an Dritte abgeben zu können, gibt es sehr strikte Regelungen im Tierseuchen- und Tierschutzrecht. Aus tierschutzrechtlicher Sicht benötigen die Tierschutzvereine mit Sitz in Deutschland, die Tiere aus dem Ausland transferieren und später in Deutschland an Halter vermitteln, eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handeln mit Wirbeltieren (sogenannte §11-Erlaubnis nach Tierschutzgesetz). Gleiches gilt auch für potentielle „Pflegestellen“. Weiterhin müssen die Tiere mit einem sogenannten Handelszeugnis (oder aus Mitgliedstaaten mit sog. Traces-Zeugnis) reisen und über eine offizielle Grenzkontrollstelle in die EU einreisen. Hunde und Katzen aus Drittländern benötigen zwingend eine grenztierärztliche Einfuhruntersuchung an einer Grenzkontrollstelle. Die Einreise über reine, sogenannte „Einreiseorte“, wie z.B. Nürnberg in Bayern ist nicht möglich.
Zu bedenken ist in jedem Fall auch, dass im Rahmen des Transportes (auch der Transport vom Flughafen zur Endstelle) die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Tiere müssen daher in ausreichend großen Transportvorrichtungen befördert werden und auch für den konkreten Transport transportfähig sein. Bitte beachten Sie auch, dass die verschiedenen Fluggesellschaften bestimmte Anforderungen an die Mitnahme von Tieren stellen.