Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der EU ("Brexit")

Mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vereinigtem Königreich (VK) hat das VK am 31. Januar 2020 die EU verlassen. Bis zum 31. Dezember 2020 galt eine Übergangsregelung unter Beibehaltung der bisherigen Vorschriften.

Unabhängig von dem nun geschlossenen Handelsabkommen zwischen der EU und dem VK haben Großbritannien (England, Schottland und Wales) sowie die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Inseln Isle of Man, Guernsey und Jersey daher im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, dem Nebenprodukterecht sowie der Vorschriften zur Tiergesundheit und zum Tierwohl ab 01.01.2021 den Status eines Drittlandes (Staat der nicht der Europäischen Union angehört). Details finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.12.2020.

Reguläre Einfuhrkontrollen

Lebende Tiere, Lebensmittel tierischer Herkunft, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Futtermittel und Zuchtmaterial wie z.B. Rindersperma, die unter die genannten Rechtsbereiche fallen, unterliegen daher ab 2021 den regulären Einfuhrkontrollen an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle an einer Außengrenze der EU. Die ausführlichen Regelungen zum künftigen Verfahren hinsichtlich der Einreise mit Heimtieren finden Sie hier.

Sendungen, die unmittelbar aus den genannten Gebieten am Flughafen in München ankommen, müssen mindestens einen Werktag vor Ankunft bei der tierärztlichen Grenzkontrollstelle angemeldet werden. Diese führt dann alle notwendigen Kontrollen durch. Bitte setzen sie sich rechtzeitig im Vorfeld einer Sendung mit der Grenzkontrollstelle wegen der genauen Abfertigungsmodalitäten (u.a. Validierung der Herkunftsbetriebe in TRACES NT) in Verbindung.

Auch hat der Austritt des VK zur Folge, dass grundsätzlich alle Exportkontrollvorschriften für Lieferungen an Drittländer zur Anwendung kommen. Insbesondere ist die Lieferung von Gütern in das Vereinigte Königreich keine Verbringung mehr, sondern eine Ausfuhr. Dadurch entstehen neue Genehmigungspflichten, zum Beispiel bei der Lieferung von Waren wie Dual-Use-Gütern oder bestimmter Gefahrstoffe in das Vereinigte Königreich.

In Abweichung hierzu findet für Nordirland das sogenannte Nordirland-Protokoll Anwendung. In Bezug auf die genannten Rechtsbereiche werden Waren tierischen Ursprungs und lebendeTiere aus Nordirland daher wie Waren und Tiere aus anderen EU-Staaten behandelt.

Listung von Herstellungsbetrieben

Im Rahmen der Einfuhr muss das entsprechende Drittland und der Herstellungsbetrieb für die Produktkategorie von der EU gelistet worden sein. Die Herstellungsbetriebe, die in die EU liefern, verfügen über eine entsprechende Zulassung zum Export. Die zugelassenen Betriebe werden auf der entsprechenden EU Website veröffentlicht:

Bisher sind die Betriebe im VK, die zum Export in die EU zugelassen sind, noch nicht veröffentlicht worden. Dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur Veröffentlichung werden daher alle Betriebe im VK akzeptiert, die bis dahin in TRACES NT entsprechend von den Behörden dort validiert worden sind.

Ist also der Betrieb in TRACES NT validiert, dann kann er Waren tierischen Ursprungs oder lebende Tiere gewerblich in die EU einführen. Voraussetzung ist, dass er gemäß der einzuführenden Produktkategorie das entsprechende EU-Zeugnis besitzt, das bei den zuständigen Behörden in Great Britain beantragt werden muss.


 




nach oben nach oben