Lebensmittel im privaten Reiseverkehr

Lebensmittel tierischen Ursprungs können Krankheitserregern enthalten, welche auf Mensch und Tier übertragen werden können. Für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr gelten daher besondere Vorschriften.

Die folgenden Informationen gelten für das private Reisen u.a. aus Drittländern und das damit verbundene Mitbringen von Waren tierischer Herkunft, die ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind. Größere Mengen als die in der Tabelle genannten von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden.

Art der Erzeugnisse Mengenbegrenzung
kg pro Person
Geltungsbereich Ausnahmen für Sonderregelung Die Vorschriften gelten nicht für
Fleisch, Fleischerzeugnisse Einfuhr verboten Einfuhren aus Drittländern Grönland, Färöern 10 kg EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino
Milch, Milcherzeugnisse Einfuhr verboten Einfuhren aus Drittländern Grönland, Färöern 10 kg EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino
Säuglingsnahrung
Medizinisch erforderliche Spezialnahrung
2 kg
Unter Einhaltung spezieller Vorgaben
Einfuhren aus Drittländern Grönland, Färöern 10 kg
Unter Einhaltung spezieller Vorgaben
EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino
Medizinisch erforderliches Heimtierfutter 2 kg
Unter Einhaltung spezieller Vorgaben
Einfuhren aus Drittländern Grönland, Färöern 10 kg
Unter Einhaltung spezieller Vorgaben
EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino
Fisch, Fischereierzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse von Krebs- oder Weichtieren, frisch, zubereitet, verarbeitet 20 kg oder ein ganzer Fisch (der Fisch darf auch schwerer als 20 kg sein;
ganze Fische müssen ausgenommen sein)
Einfuhren aus Drittländern Grönland, Färöern analog EU-Staaten EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino
Lebende/tote Muscheln, Schnecken, lebende Krebstiere, einschließlich Hummer, Kaviar, Honig ohne Waben, sonstige Lebensmittel tierischer Herkunft 2 kg Einfuhren aus Drittländern Grönland, Färöern 10 kg EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino

Ausnahmen

Die Vorschriften gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Erzeugnisse kein Fleisch oder Milch auf Kolostrumbasis enthalten:

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Anhang III der VO (EU) 2019/2122: EUR-Lex - 02019R2122-20220627 - EN - EUR-Lex (europa.eu)