Lebensmittel im privaten Reiseverkehr
Lebensmittel tierischen Ursprungs können Krankheitserregern enthalten, welche auf Mensch und Tier übertragen werden können. Für Lebensmittel im privaten Reiseverkehr gelten daher besondere Vorschriften.
Die folgenden Informationen gelten für das private Reisen u.a. aus Drittländern und das damit verbundene Mitbringen von Waren tierischer Herkunft, die ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind. Größere Mengen als die in der Tabelle genannten von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden.
| Art der Erzeugnisse | Mengenbegrenzung kg pro Person |
Geltungsbereich | Ausnahmen für | Sonderregelung | Die Vorschriften gelten nicht für |
|---|---|---|---|---|---|
| Fleisch, Fleischerzeugnisse | Einfuhr verboten | Einfuhren aus Drittländern | Grönland, Färöern | 10 kg | EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino |
| Milch, Milcherzeugnisse | Einfuhr verboten | Einfuhren aus Drittländern | Grönland, Färöern | 10 kg | EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino |
| Säuglingsnahrung Medizinisch erforderliche Spezialnahrung |
2 kg Unter Einhaltung spezieller Vorgaben |
Einfuhren aus Drittländern | Grönland, Färöern | 10 kg Unter Einhaltung spezieller Vorgaben |
EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino |
| Medizinisch erforderliches Heimtierfutter | 2 kg Unter Einhaltung spezieller Vorgaben |
Einfuhren aus Drittländern | Grönland, Färöern | 10 kg Unter Einhaltung spezieller Vorgaben |
EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino |
| Fisch, Fischereierzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse von Krebs- oder Weichtieren, frisch, zubereitet, verarbeitet | 20 kg oder ein ganzer Fisch (der Fisch darf auch schwerer als 20
kg
sein; ganze Fische müssen ausgenommen sein) |
Einfuhren aus Drittländern | Grönland, Färöern | analog EU-Staaten | EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino |
| Lebende/tote Muscheln, Schnecken, lebende Krebstiere, einschließlich Hummer, Kaviar, Honig ohne Waben, sonstige Lebensmittel tierischer Herkunft | 2 kg | Einfuhren aus Drittländern | Grönland, Färöern | 10 kg | EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, San Marino |
Ausnahmen
Die Vorschriften gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Erzeugnisse kein Fleisch oder Milch auf Kolostrumbasis enthalten:
- Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
- Teigwaren, Nudeln und Couscous
- Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
- mit Fisch gefüllte Oliven
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate
- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
- für Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen
- für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten
- Likör